Andernfalls würde der vorzeitige Massnahmevollzug sinnentleert (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018 E. 11). Abgesehen davon stand auch in BGE 142 IV 105 ausser Frage, dass die Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit dem Eintritt in die Einrichtung beginnt, sofern die Behandlung aus der Freiheit angetreten wird (E. 4.2). Im Fall des vorzeitigen Massnahmevollzugs muss daher der Eintritt in die Vollzugsanstalt massgebend für die Berechnung der Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB sein, zumal der Gesetzgeber diesen Zeitpunkt explizit als Massnahmeantritt bezeichnet.