Der vorzeitige Massnahmeantritt bezweckt, die Zeit vor dem Sachurteil bereits für eine stationäre Behandlung zu nutzen und die Aussichten auf eine Legalbewährung mit der Behandlung des Beschwerdeführers erheblich verbessern zu lassen. Entsprechend bezeichnet auch das Bundesgericht den vorzeitigen Massnahmeantritt als Beginn der Massnahme (vgl. BGE 136 IV 70 E. 2.4). Mit dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt verlässt der Beschuldigte das Regime der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und tritt in jenes des Straf- oder Massnahmenvollzugs über (HÄRRI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, N. 25 zu Art.