Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich daher um einen mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug. Soll garantiert werden, dass ein solcher nicht länger als fünf Jahre dauert, muss im Fall des vorzeitigen Massnahmevollzugs der vorzeitige Eintritt in die Vollzugsanstalt als Beginn für die Berechnung der Höchstfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB gelten. Der vorzeitige Massnahmeantritt bezweckt, die Zeit vor dem Sachurteil bereits für eine stationäre Behandlung zu nutzen und die Aussichten auf eine Legalbewährung mit der Behandlung des Beschwerdeführers erheblich verbessern zu lassen.