6 fünf Jahre betrage. Dass es bei einer Person, die sich im Zeitpunkt des Sachurteils seit vier Jahren und 11 Monaten im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet, innerhalb kurzer Zeit zu zwei Verfahren mit den gleichen Rechtsfragen kommt, ist hinzunehmen, zumal solche Fälle hoffentlich sehr selten sein dürften. 3.3 Nach Art. 236 Abs. 4 StPO wird mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt die Massnahme angetreten. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich daher um einen mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug.