59 Abs. 4 StPO wurde auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen und vollstreckbaren Gerichtsurteils, in dem die Massnahme angeordnet wurde, vorverlegt, damit der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug nicht verlängert wird. In erster Linie ist daher nach Ansicht der Kammer nicht die regelmässige gerichtliche Überprüfung entscheidend, sondern die Dauer des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzuges. So geht auch aus Art. 59 Abs. 4 StGB hervor, dass der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens