Wie zu entscheiden wäre, wenn der Beschwerdeführer die Massnahme vorzeitig angetreten hätte, beurteilte das Bundesgericht explizit nicht (E. 4.1). Das Bundesgericht bezieht damit Stellung für eine möglichst schnelle gerichtliche Überprüfung der Massnahme (vgl. auch HEER, Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren in: AJP 2017, S. 598). Der Beginn der Frist nach Art. 59 Abs. 4 StPO wurde auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen und vollstreckbaren Gerichtsurteils, in dem die Massnahme angeordnet wurde, vorverlegt, damit der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug nicht verlängert wird.