3.2 Das Bundesgericht kam in BGE 142 IV 105 E. 5.9 zum Schluss, die in Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB festgesetzte Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme beginne mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet werde, sofern dem Betroffenen nach der Massnahmeanordnung bis zum effektiven Behandlungsbeginn die Freiheit entzogen sei (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). Es argumentierte allerdings zu Gunsten Inhaftierter, welche nach einer gerichtlichen Anordnung einer Massnahme auf einen Platz in einer geeigneten Massnahmeinstitution warten müssen.