3. 3.1 Die Beschwerdekammer hatte sich erst kürzlich mit der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie den gegenteiligen Lehrmeinungen auseinanderzusetzen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018 E. 8 bis 15). Sie hielt an ihrer Praxis, wonach für die Berechnung der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB im Fall des vorzeitigen Massnahmevollzugs der Eintritt in die Vollzugsanstalt massgebend sei, fest (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 295 vom 23. Juli 2015 E. 7 und BK 16 342 vom 9. Dezember 2016 E. 3.5). Darauf kann verwiesen werden.