Auch das neue Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 ändere daran nichts. Es betreffe eine Massnahme nach Art. 60 StGB. Das Bundesgericht habe sich nicht zur Frage, in welchen Abständen eine gerichtliche Überprüfung stattzufinden habe, geäussert, sondern nur zur Höchstdauer einer Massnahme. Art. 59 Abs. 4 StGB habe anders als Art. 60 StGB gerade keine absolute Höchstdauer. Es bleibe dabei, dass für die Berechnung der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB auf das gerichtliche Sachurteil abzustellen sei.