5 ser Bestimmung zeige, handle es sich lediglich um die Regelung des Vollzugsregimes. Eine Auswirkung dieser Bestimmung auf die gerichtliche Überprüfungsfrist von fünf Jahren sei nicht ersichtlich, wenn man sich den Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 4 StGB – eine regelmässige gerichtliche Beurteilung – vor Augen führe. Art. 236 StPO und Art. 59 Abs. 4 StGB wiesen eine andere ratio legis auf und liessen sich nicht in Einklang bringen. Auch das neue Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 ändere daran nichts.