59 Abs. 4 StGB gehe auch nicht hervor, dass die Überprüfung nur in einem nachträglichen Verfahren stattfinden könne. Der Fristbeginn ab vorzeitigem Antritt der Massnahme würde im Falle einer Person, die sich im Zeitpunkt des Sachurteils seit vier Jahren und 11 Monaten im vorzeitigen Massnahmevollzug befinde, dazu führen, dass innerhalb kurzer Zeit zwei gleiche Verfahren geführt werden müssten. Auch Art. 236 Abs. 4 StPO stehe einer solchen Auffassung nicht entgegen. Wie der zweite Teilsatz die-