Somit beginne im Zeitpunkt des Sachurteils eine neue fünfjährige Frist zu laufen. Auch im Sachurteil werde die Verhältnismässigkeit geprüft und der bisherige Massnahmeverlauf berücksichtigt. Von einer Schlechterstellung könne daher nicht ausgegangen werden. Allfällig erzielte Fortschritte im vorzeitigen Massnahmevollzug, führten zu einer kürzeren Massnahmedauer. Aus Art. 59 Abs. 4 StGB gehe auch nicht hervor, dass die Überprüfung nur in einem nachträglichen Verfahren stattfinden könne.