Auch mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 4 StGB werde klar, dass sich das Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 auf sämtliche Verlängerungsfälle beziehe. Die zeitliche Begrenzung in Art. 59 Abs. 4 StGB soll einzig sicherstellen, dass ein Gericht regelmässig überprüfe, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig sei (BGE 142 IV 105 E. 5.6). Das Sachurteil könne als gerichtliche Überprüfung betrachtet werden. Somit beginne im Zeitpunkt des Sachurteils eine neue fünfjährige Frist zu laufen.