2. Diese Auffassung vertritt auch die Generalstaatsanwaltschaft. Das Bundesgericht stelle in seinem Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 für sämtliche Verlängerungsfälle nach Art. 59 Abs. 4 StGB – nicht nur für Fälle, wo es zu Unterbrüchen im Massnahmevollzug komme – klar, dass der Zeitpunkt des Sachurteils als Beginn der fünfjährigen Frist gelte. Der vor dem Sachurteil erlittene Freiheitsentzug, selbst in der Form einer vorzeitig angetretenen Massnahme nach Art. 263 StPO werde bei der Berechnung der maximalen Massnahmedauer nicht berücksichtigt. Auch mit Blick auf Sinn und Zweck von Art.