Der vorherige Straf- und Massnahmevollzug sei lediglich an die Strafe anzurechnen. Die mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme erreiche damit erst am 27. Juni 2018 ihre Höchstdauer. Aus diesem Grund sei eine Entscheidung über die Anordnung von Sicherheitshaft oder allfälliger Ersatzmassnahmen obsolet (pag. 37).