Das Regionalgericht kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017, E. 2.2) der vorzeitige Massnahmevollzug nicht in die Berechnung der fünfjährigen Dauer der Massnahme miteinzubeziehen sei. Ebenso wie die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug sei er als strafprozessualer Freiheitsentzug zu qualifizieren, d.h. der Beginn der fünfjährigen Frist laufe erst ab Rechtskraft der Anordnung der Massnahme. Der vorherige Straf- und Massnahmevollzug sei lediglich an die Strafe anzurechnen.