1. Gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Das Regionalgericht kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017, E. 2.2) der vorzeitige Massnahmevollzug nicht in die Berechnung der fünfjährigen Dauer der Massnahme miteinzubeziehen sei.