4 4 StGB und damit auf jeden Fall rechtzeitig ergangen (vgl. zum Beginn der Massnahme Ziffer III). Der Massnahmevollzug wurde folglich ununterbrochen weitergeführt. Für den damit verbundenen Freiheitsentzug liegt durchgehend ein gültiger Rechtstitel vor. III. Beginn der Überprüfungsfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB