1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Regionalgericht habe die Massnahme mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnet und mit Entscheid vom 26. September 2017 erst ab dem 27. Juni 2018 um weitere vier Jahre verlängert. Da die angeordnete Massnahme aber bereits am 23. Oktober 2017 geendet habe, werde dem Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2017 ohne Rechtstitel die Freiheit entzogen. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag seit dem 24. Oktober 2017 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zuzusprechen.