_ bestätigte die Begehren gemäss schriftlicher Beschwerde mit folgender Änderung: Die Massnahme sei um zwei Jahre bis Ende Oktober 2019 zu verlängern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, die mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete bis 27. Juni 2018 andauernde stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei um vier Jahre zu verlängern, der Beschwerdeführer sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen, er sei im Massnahmevollzug in der JVA D.________ zu belassen und das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.