Am 20. Dezember 2017 wies die Verfahrensleiterin die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2017 aus den Akten. Weiter wurde verfügt, dass über den Zeitpunkt des Ablaufs der Massnahme sowie die in diesem Zusammenhang erfolgten Feststellungsbegehren im Endentscheid befunden, ein ergänzender Psychotherapieverlaufsbericht eingeholt und über den Beweisantrag auf Ergänzung des Gutachtens von C.________ vom 24. März 2017 nach Vorliegen des ergänzenden Psychotherapieverlaufsberichtes entschieden werde. Von Amtes wegen wurde zudem der Psychotherapieverlaufsbericht vom 21. Dezember 2017 ediert.