Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich innert Frist am 7. und 12. Dezember 2017 vernehmen. Sie beantragte sinngemäss die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Beschlusses sowie die Gutheissung des Beweisantrages auf Einholung aktueller Führungs- und Psychotherapieberichte. Dem Antrag auf Ergänzung des Gutachtens vom 24. März 2017 sei durch die Einvernahme des Sachverständigen an der Hauptverhandlung bereits entsprochen. Am 20. Dezember 2017 wies die Verfahrensleiterin die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2017 aus den Akten.