7. Es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein dem Berufungsverfahren angenähertes Beschwerdeverfahren mit mündlicher, öffentlicher Verhandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchzuführen, wobei der zuständige sachverständige Psychiater hierbei anzuhören sei und der Verteidigung nach Durchführung der Verhandlung Gelegenheit zu einem Plädoyer geboten werde. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.