2. Die mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei um 15 Monate zu verlängern. 3. Es sei festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführer seit 24. Oktober 2017 Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt. 4. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Genugtuung CHF 200.-- pro Tag seit dem 24. Oktober 2017 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zuzusprechen.