2. Das Regionalgericht verlängerte am 26. September 2017 die mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete bis 27. Juni 2018 andauernde stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB um vier Jahre, im Sinne des Gutachtens von C.________ vom 24.03.2017 (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 38). Gegen diesen Entscheid reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. November 2017 Beschwerde ein. Er stellte folgende Anträge: 1. Der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben.