Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 26. September 2017 (PEN 17 183) Regeste: Art. 59 Abs. 4 StGB; Beginn der Fünfjahresfrist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer) Im Fall des vorzeitigen Massnahmevollzugs beginnt die Höchstfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB mit dem vorzeitigen Eintritt in die Vollzugsanstalt gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO und nicht im Zeitpunkt des Sachurteils zu laufen (E. 8 ff.). Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Formelles