Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 483 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 26. September 2017 (PEN 17 183) Regeste: Art. 59 Abs. 4 StGB; Beginn der Fünfjahresfrist (Bestätigung der bisherigen Rechtspre- chung der Beschwerdekammer) Im Fall des vorzeitigen Massnahmevollzugs beginnt die Höchstfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB mit dem vorzeitigen Eintritt in die Vollzugsanstalt gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO und nicht im Zeitpunkt des Sachurteils zu laufen (E. 8 ff.). Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Formelles 1. Das Regionalgericht Oberland verurteilte A.________ am 28. Juni 2013 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, teilweise versucht; mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kind, teilweise versucht; mehrfacher Erpressung, mehrfacher Nötigung, teilweise versucht sowie mehrfacher Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, abzüglich 425 Tage Polizei- und Untersuchungshaft und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich A.________ seit dem 24. Oktober 2012 im vorzeitigen Massnahmeantritt befindet (Vollzugsakten Band 1, pag. 183 ff.). Am 9. Juni 2017 beantragten die Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) dem Regio- nalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) die Verlängerung der therapeu- tischen Massnahme um fünf weitere Jahre sowie bei Erreichen der Höchstdauer der Massnahme am 23. Oktober 2017 die Anordnung von Sicherheitshaft bzw. Er- satzmassnahmen, wobei deren Ausgestaltung zwecks Aufrechterhaltung des bis- herigen Settings den BVD zu übertragen sei (Akten Regionalgericht PEN 17 183, pag. 01). 2. Das Regionalgericht verlängerte am 26. September 2017 die mit Urteil vom 28. Ju- ni 2013 angeordnete bis 27. Juni 2018 andauernde stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB um vier Jahre, im Sinne des Gutachtens von C.________ vom 24.03.2017 (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 38). Gegen die- sen Entscheid reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. November 2017 Beschwerde ein. Er stellte folgende Anträge: 1. Der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Die mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei um 15 Monate zu verlängern. 3. Es sei festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführer seit 24. Oktober 2017 Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt. 4. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den unrechtmässigen Frei- heitsentzug eine Genugtuung CHF 200.-- pro Tag seit dem 24. Oktober 2017 bis zur Rechts- kraft des vorliegenden Verfahrens zuzusprechen. 2 5. Es seien aktuelle Führungs- und Psychotherapieberichte über den Beschwerdeführer einzu- holen und das Gutachten vom 24. März 2017 sei durch eine sachverständige Person zu er- gänzen. 6. Eventualiter (zu Ziff. 2-5) sei festzustellen, dass die stationäre therapeutische Massnahme bis 27. Juni 2018 dauert. 7. Es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein dem Berufungsverfahren angenähertes Beschwerdeverfahren mit mündlicher, öffentlicher Verhandlung im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung durchzuführen, wobei der zuständige sachverständige Psychiater hierbei anzuhören sei und der Verteidigung nach Durchführung der Verhandlung Gelegenheit zu einem Plädoyer geboten werde. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 3. Am 1. Dezember 2017 eröffnete die Verfahrensleiterin ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft erhielt Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Stellung- nahme zum Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz und zu den ge- stellten Beweisanträgen einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hinge- wiesen, dass zu gegebener Zeit eine mündliche Verhandlung unter Wahrung der Parteireichte und mit Einvernahme von C.________ durchgeführt werde. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft liess sich innert Frist am 7. und 12. Dezember 2017 verneh- men. Sie beantragte sinngemäss die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Beschlusses sowie die Gutheissung des Beweisantrages auf Einholung aktueller Führungs- und Psychotherapieberichte. Dem Antrag auf Ergänzung des Gutach- tens vom 24. März 2017 sei durch die Einvernahme des Sachverständigen an der Hauptverhandlung bereits entsprochen. Am 20. Dezember 2017 wies die Verfahrensleiterin die Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 15. Dezember 2017 aus den Akten. Weiter wurde verfügt, dass über den Zeitpunkt des Ablaufs der Massnahme sowie die in diesem Zusam- menhang erfolgten Feststellungsbegehren im Endentscheid befunden, ein ergän- zender Psychotherapieverlaufsbericht eingeholt und über den Beweisantrag auf Ergänzung des Gutachtens von C.________ vom 24. März 2017 nach Vorliegen des ergänzenden Psychotherapieverlaufsberichtes entschieden werde. Von Amtes wegen wurde zudem der Psychotherapieverlaufsbericht vom 21. Dezember 2017 ediert. Dieser sowie der ergänzende Psychotherapieverlaufsbericht vom 30. Januar 2018 wurden den Parteien und C.________ zugestellt. Im Hinblick auf die oberin- stanzliche Hauptverhandlung wurden am 5. März 2018 bei der Justizvollzugsanstalt D.________ (nachfolgend: JVA) ein aktueller Führungsbericht sowie bei den Psychiatrischen Diensten ein bis zum 4. Mai 2018 aktualisierter Psychotherapiever- laufsbericht eingeholt. Weiter wurde verfügt, dass der Antrag auf Ergänzung des Gutachtens insofern gutgeheissen werde, als C.________ anlässlich des oberin- stanzlichen Hauptverhandlungstermins als Sachverständiger einvernommen wer- de. Mit Begleitbrief vom 4. April 2018 reichte die JVA den Führungsbericht vom 12. Januar 2018 ein. Dieser wurde samt Beilagen ebenfalls den Parteien und C.________ zugestellt. Ebenso der von Amtes wegen edierte Vollzugsplan des Amtes für Justizvollzug D.________ vom 20. Februar 2018 samt Begleitschreiben. 3 Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 erhielten die Parteien zudem Kenntnis vom Psy- chotherapieverlaufsbericht vom 26. April 2018, der Orientierungskopie der Be- währungs- und Vollzugsdienste vom 21. März 2018 betreffend Bewilligung Antrag auf selbständige Ausgänge sowie des Besprechungsprotokolls VKS vom 19. März 2018. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 18. Mai 2018 statt. Rechtsanwalt B.________ bestätigte die Begehren gemäss schriftlicher Beschwerde mit folgen- der Änderung: Die Massnahme sei um zwei Jahre bis Ende Oktober 2019 zu ver- längern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde sei abzuwei- sen, die mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete bis 27. Juni 2018 andauernde stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei um vier Jahre zu verlängern, der Beschwerdeführer sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzli- chen Verfahrenskosten zu verurteilen, er sei im Massnahmevollzug in der JVA D.________ zu belassen und das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gericht- lich zu bestimmen. 4. Der angefochtene Entscheid vom 26. September 2017 erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Be- schwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlän- gerung der stationären therapeutischen Massnahme um vier Jahre unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). II. Unrechtmässiger Freiheitsentzug / Feststellungs- und Entschädigungsbegeh- ren 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Regionalgericht habe die Massnahme mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnet und mit Entscheid vom 26. September 2017 erst ab dem 27. Juni 2018 um weitere vier Jahre verlängert. Da die angeord- nete Massnahme aber bereits am 23. Oktober 2017 geendet habe, werde dem Be- schwerdeführer seit dem 24. Oktober 2017 ohne Rechtstitel die Freiheit entzogen. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer für den unrechtmässigen Freiheits- entzug eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag seit dem 24. Oktober 2017 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zuzusprechen. 2. Das Regionalgericht entschied am 26. September 2017, dass die mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete bis 27. Juni 2018 andauernde stationäre therapeutische Massnahme um vier Jahre verlängert werde und der Beschwerdeführer zurück in den Massnahmevollzug gehe. Unabhängig davon, ob die Massnahme bis am 23. Oktober 2017 dauerte oder gemäss Vorinstanz noch bis am 27. Juni 2018 dau- ert, ist der Entscheid der Vorinstanz vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 4 StGB und damit auf jeden Fall rechtzeitig ergangen (vgl. zum Beginn der Mass- nahme Ziffer III). Der Massnahmevollzug wurde folglich ununterbrochen weiterge- führt. Für den damit verbundenen Freiheitsentzug liegt durchgehend ein gültiger Rechtstitel vor. III. Beginn der Überprüfungsfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB 1. Gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Re- gel höchstens fünf Jahre. Das Regionalgericht kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017, E. 2.2) der vorzeitige Massnah- mevollzug nicht in die Berechnung der fünfjährigen Dauer der Massnahme mitein- zubeziehen sei. Ebenso wie die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug sei er als strafprozessualer Freiheitsentzug zu qualifizieren, d.h. der Beginn der fünfjährigen Frist laufe erst ab Rechtskraft der Anordnung der Massnahme. Der vorherige Straf- und Massnahmevollzug sei lediglich an die Strafe anzurechnen. Die mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnah- me erreiche damit erst am 27. Juni 2018 ihre Höchstdauer. Aus diesem Grund sei eine Entscheidung über die Anordnung von Sicherheitshaft oder allfälliger Ersatz- massnahmen obsolet (pag. 37). 2. Diese Auffassung vertritt auch die Generalstaatsanwaltschaft. Das Bundesgericht stelle in seinem Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 für sämtliche Verlänge- rungsfälle nach Art. 59 Abs. 4 StGB – nicht nur für Fälle, wo es zu Unterbrüchen im Massnahmevollzug komme – klar, dass der Zeitpunkt des Sachurteils als Beginn der fünfjährigen Frist gelte. Der vor dem Sachurteil erlittene Freiheitsentzug, selbst in der Form einer vorzeitig angetretenen Massnahme nach Art. 263 StPO werde bei der Berechnung der maximalen Massnahmedauer nicht berücksichtigt. Auch mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 4 StGB werde klar, dass sich das Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 auf sämtliche Verlänge- rungsfälle beziehe. Die zeitliche Begrenzung in Art. 59 Abs. 4 StGB soll einzig si- cherstellen, dass ein Gericht regelmässig überprüfe, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig sei (BGE 142 IV 105 E. 5.6). Das Sachurteil könne als gerichtliche Überprüfung betrachtet werden. Somit beginne im Zeitpunkt des Sachurteils eine neue fünfjährige Frist zu laufen. Auch im Sachurteil werde die Verhältnismässigkeit geprüft und der bisheri- ge Massnahmeverlauf berücksichtigt. Von einer Schlechterstellung könne daher nicht ausgegangen werden. Allfällig erzielte Fortschritte im vorzeitigen Massnah- mevollzug, führten zu einer kürzeren Massnahmedauer. Aus Art. 59 Abs. 4 StGB gehe auch nicht hervor, dass die Überprüfung nur in einem nachträglichen Verfah- ren stattfinden könne. Der Fristbeginn ab vorzeitigem Antritt der Massnahme würde im Falle einer Person, die sich im Zeitpunkt des Sachurteils seit vier Jahren und 11 Monaten im vorzeitigen Massnahmevollzug befinde, dazu führen, dass innerhalb kurzer Zeit zwei gleiche Verfahren geführt werden müssten. Auch Art. 236 Abs. 4 StPO stehe einer solchen Auffassung nicht entgegen. Wie der zweite Teilsatz die- 5 ser Bestimmung zeige, handle es sich lediglich um die Regelung des Vollzugsre- gimes. Eine Auswirkung dieser Bestimmung auf die gerichtliche Überprüfungsfrist von fünf Jahren sei nicht ersichtlich, wenn man sich den Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 4 StGB – eine regelmässige gerichtliche Beurteilung – vor Augen füh- re. Art. 236 StPO und Art. 59 Abs. 4 StGB wiesen eine andere ratio legis auf und liessen sich nicht in Einklang bringen. Auch das neue Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 ändere daran nichts. Es betreffe eine Massnahme nach Art. 60 StGB. Das Bundesgericht habe sich nicht zur Frage, in welchen Abständen eine gerichtliche Überprüfung stattzufinden habe, geäussert, sondern nur zur Höchstdauer einer Massnahme. Art. 59 Abs. 4 StGB habe anders als Art. 60 StGB gerade keine absolute Höchstdauer. Es bleibe dabei, dass für die Berechnung der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB auf das gerichtliche Sa- churteil abzustellen sei. 3. 3.1 Die Beschwerdekammer hatte sich erst kürzlich mit der neusten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sowie den gegenteiligen Lehrmeinungen auseinanderzuset- zen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018 E. 8 bis 15). Sie hielt an ihrer Praxis, wonach für die Berechnung der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB im Fall des vorzeitigen Massnahmevollzugs der Eintritt in die Vollzugsanstalt massgebend sei, fest (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 295 vom 23. Juli 2015 E. 7 und BK 16 342 vom 9. Dezember 2016 E. 3.5). Darauf kann verwiesen werden. 3.2 Das Bundesgericht kam in BGE 142 IV 105 E. 5.9 zum Schluss, die in Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB festgesetzte Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme beginne mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem die Mass- nahme angeordnet werde, sofern dem Betroffenen nach der Massnahmeanord- nung bis zum effektiven Behandlungsbeginn die Freiheit entzogen sei (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). Es argumen- tierte allerdings zu Gunsten Inhaftierter, welche nach einer gerichtlichen Anordnung einer Massnahme auf einen Platz in einer geeigneten Massnahmeinstitution warten müssen. Diese Wartezeit soll (auch aus Gründen der Praktikabilität und des Gleichheitsgebots) unbesehen davon angerechnet werden, ob während dieser Zeit bereits eine gewisse therapeutische Begleitung stattgefunden hat oder nicht (vgl. E. 5.6). Wie zu entscheiden wäre, wenn der Beschwerdeführer die Massnahme vor- zeitig angetreten hätte, beurteilte das Bundesgericht explizit nicht (E. 4.1). Das Bundesgericht bezieht damit Stellung für eine möglichst schnelle gerichtliche Über- prüfung der Massnahme (vgl. auch HEER, Beendigung therapeutischer Massnah- men: Zuständigkeiten und Verfahren in: AJP 2017, S. 598). Der Beginn der Frist nach Art. 59 Abs. 4 StPO wurde auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen und voll- streckbaren Gerichtsurteils, in dem die Massnahme angeordnet wurde, vorverlegt, damit der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug nicht verlängert wird. In erster Linie ist daher nach Ansicht der Kammer nicht die regelmässige gerichtliche Überprüfung entscheidend, sondern die Dauer des mit der Massnahme verbunde- nen Freiheitsentzuges. So geht auch aus Art. 59 Abs. 4 StGB hervor, dass der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens 6 fünf Jahre betrage. Dass es bei einer Person, die sich im Zeitpunkt des Sachurteils seit vier Jahren und 11 Monaten im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet, inner- halb kurzer Zeit zu zwei Verfahren mit den gleichen Rechtsfragen kommt, ist hin- zunehmen, zumal solche Fälle hoffentlich sehr selten sein dürften. 3.3 Nach Art. 236 Abs. 4 StPO wird mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt die Mass- nahme angetreten. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich daher um einen mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug. Soll garantiert werden, dass ein solcher nicht länger als fünf Jahre dauert, muss im Fall des vorzeitigen Massnahmevoll- zugs der vorzeitige Eintritt in die Vollzugsanstalt als Beginn für die Berechnung der Höchstfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB gelten. Der vorzeitige Massnahmeantritt be- zweckt, die Zeit vor dem Sachurteil bereits für eine stationäre Behandlung zu nut- zen und die Aussichten auf eine Legalbewährung mit der Behandlung des Be- schwerdeführers erheblich verbessern zu lassen. Entsprechend bezeichnet auch das Bundesgericht den vorzeitigen Massnahmeantritt als Beginn der Massnahme (vgl. BGE 136 IV 70 E. 2.4). Mit dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt verlässt der Beschuldigte das Regime der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und tritt in jenes des Straf- oder Massnahmenvollzugs über (HÄRRI, in: Basler Kommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, N. 25 zu Art. 236 StPO). Die mit dem Ein- tritt in die Vollzugsanstalt einhergehende Änderung des Vollzugsregimes ist daher gleichbedeutend mit dem Beginn der Massnahme. Andernfalls würde der vorzeitige Massnahmevollzug sinnentleert (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018 E. 11). Abgesehen davon stand auch in BGE 142 IV 105 ausser Frage, dass die Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit dem Eintritt in die Einrichtung beginnt, sofern die Behandlung aus der Freiheit angetreten wird (E. 4.2). Im Fall des vorzeitigen Massnahmevollzugs muss daher der Eintritt in die Vollzugsanstalt massgebend für die Berechnung der Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB sein, zumal der Gesetzgeber diesen Zeitpunkt explizit als Massnahmeantritt be- zeichnet. Dass er dabei allenfalls Art. 59 Abs. 4 StGB nicht vor Augen hatte, spielt keine Rolle. 3.4 In seinem Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 hatte das Bundesgericht ein Schadenersatzbegehren wegen nicht rechtmässiger Haft zu beurteilen. Der Betrof- fene befand sich während insgesamt vier Monaten im vorzeitigen Massnahmevoll- zug. Zuvor war er in Untersuchungshaft, danach bis zum Sachurteil im vorzeitigen Strafvollzug. Entscheidend für das Bundesgericht war, dass ab dem Sachurteil vom 14. April 2010 bis zum 13. April 2015 ein Vollzugstitel von fünf Jahren bestand (5 Jahre Strafe und angeordnete Massnahme von 5 Jahren). Im Vordergrund stand die Frage, ob der Freiheitsentzug der vor oder nach diesem Zeitraum ergangen ist, die tatsächlich ausgefällte Sanktion (5 Jahre) übersteige, weil der Freiheitsentzug in diesem Fall als Überhaft zu entschädigen wäre. Der Beginn der Massnahme bzw. Ablauf der Höchstfrist war insofern nicht entscheidend, sondern nur das Be- stehen eines Vollzugstitels im Umfang von fünf Jahren, wobei das Bundesgericht nicht zwischen Straf- oder Massnahmevollzug unterschied. Mit Blick darauf kann entgegen der Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft und des Regionalgerichts nicht von einer blossen Anrechnung des vorzeitigen Massnahmevollzugs an die Strafe i.S.v. Art. 57 Abs. 3 StGB ausgegangen werden. Dies wird durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 bestätigt. In diesem 7 Fall folgerte die Beschwerdeführerin aus BGE 141 IV 236 sowie dem vorerwähnten Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017, die Berücksichtigung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft wirke sich lediglich auf die Haftentschädigung, nicht aber auf die Höchstdauer der Massnahme aus, verkürze diese also nicht. Das Bundesge- richt kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin diese beiden bundesgerichtli- chen Urteile verkenne. Die effektive Behandlungsdauer werde in der Tat um die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft «verkürzt», und entsprechend wer- de die Resozialisierung durch eine geeignete Behandlung «unterlaufen». Dabei handle es sich um eine unter Umständen nicht leicht zu lösende Problematik des Vollzugsmanagements. Diese Problematik ändere nichts daran, dass einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden dürfe (Art. 31 Abs. 1 BV). Des- halb und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werde die Massnahmen- dauer durch die anrechenbare Untersuchungs- oder Sicherheitshaft verkürzt (E. 4.1.4). Aufgrund des Verweises im Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 auf das Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 kann es auch keine Rolle spielen, ob es sich um eine Massnahme nach Art. 59 oder Art. 60 StGB handelt, zumal so- wohl Art. 60 Abs. 4 StGB als auch Art. 59 Abs. 4 StGB eine Höchstfrist für den mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzug festlegen. 3.5 Dass im Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 nicht der vorübergehende vorzeiti- ge Massnahmevollzug Ausgangspunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist bilde- te, dürfte mit Blick auf die zu beurteilende Frage der Haftentschädigung (vgl. oben) im Übrigen ergebnisorientiert erfolgt sein. Für die Frage, was bezüglich der Be- rechnung der Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB gilt, falls sich ein Betroffener bis zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil, mit welchem eine Massnahme angeord- net wird, im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet, kann dem unpublizierten Ent- scheid jedenfalls nichts entnommen werden. Dass das Bundesgericht auf BGE 142 IV 105 verweist, der die Auswirkungen eines vorzeitigen Antritts der Massnahme auf die Berechnung der Massnahmedauer explizit offen lässt, bestätigt diese An- nahme (vgl. auch PFENNINGER, Der Beginn der Überprüfungsfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB bei vorzeitigen Massnahmenantritt, in Schweizerische Zeitschrift für Krimi- nologie SZK 2/2017, S. 36, Fussnote 7). Vor dem Hintergrund, dass der vorzeitige Massnahmevollzug bei der Berechnung der Massnahmedauer berücksichtigt wird, ist es am sachgerechtesten, die Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB im Zeitpunkt des vorzeitigen Antritts der Massnahme beginnen zu lassen. Nach wie vor nicht zu be- urteilen ist, wie mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 allenfalls Untersuchungs- und Sicherheitshaft vor der Anord- nung der Massnahme zu berücksichtigen sind. Da in diesen Fällen nicht von einem Massnahmevollzug ausgegangen werden kann, können sie jedenfalls nicht rele- vant für den Beginn der Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB sein. 4. Der Beschwerdeführer trat am 24. Oktober 2012 im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs in die Therapieabteilung (TAT) der damaligen Anstalten Thor- berg und heutigen Justizvollzugsanstalt Thorberg ein (vgl. Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 22. Oktober 2012, Vollzugsakten, Band I, pag. 134). Demzufolge begann die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB am 8 24. Oktober 2012 und lief am 23. Oktober 2017 ab. Somit ist über eine Verlänge- rung der stationären Massnahme ab dem 24. Oktober 2017 zu entscheiden. 9 IV. Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 StGB 1. Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psy- chischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Verge- hen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlänge- rung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Be- dingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Sodann muss - im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB - erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychi- schen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). 2. Gemäss Gutachten von E.________ vom 15. August 2012 lag beim Beschwerdeführer eine (lebensgeschichtlich überdauernde) pädosexuelle Verhaltensdisposition im Sinne einer Störung der Sexualpräferenz, gleichgeschlechtliche Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ (ICD-10 F65.4) vor. C.________ stellte in seinem Gutachten vom 24. März 2017 sowohl tatzeitnah als auch aktuell die Diagnose einer strafrechtlich relevanten homosexuellen (pädophilen) hebephilen Ansprechbarkeit (keine psychische Störung im psychiatrischen Sinn) sowie die Diagnose akzentuierter bzw. aktuell im beschützenden Rahmen leichtgradig akzentuierter, unreifer, unsicher- vermeidenden und dissozialen Persönlichkeitsanteile (ICD-10: Z73.1). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht wurde C.________ eingehend zu seiner Diagnose befragt. Das Regionalgericht setzte sich in der Folge ausführlich mit den unterschiedlichen Diagnosen auseinander (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 22 f.). Darauf kann verwiesen werden. Im Gutachten von C.________ rückte zwar die Hebephilie gegenüber der (in den internationalen Klassifikationssystemen vorhandenen) Diagnose der Pädophilie mehr in den Fokus. Betreffend Ausmass der Störung des Beschwerdeführers ergab sich deswegen aber keine grosse Änderung. Sowohl tatzeitnah als auch aktuell muss von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Deren Zusammenhang mit den verübten Taten ist offenkundig gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 3. 3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Damit wird zum 10 Ausdruck gebracht, dass die bedingte Entlassung nur bei einer günstigen Prognose für das weitere Verhalten des Täters möglich ist. Mit Blick auf die Aufhebungsgründe in Art. 62c StGB ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung dann zu erfolgen hat, wenn die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr ausreichend vermindert werden konnte. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos sind die Modalitäten einer allfälligen bedingten Entlassung, d.h. die spezialpräventiven Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen bzw. der Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung usw. zu berücksichtigen. Prognoserelevante Veränderungen sind einerseits durch das mit der Behandlung betraute Fachpersonal festzustellen und im Bericht der Vollzugseinrichtung festzuhalten. Andererseits lassen sich entsprechende Erkenntnisse durch zuvor gewährte, positiv verlaufene Vollzugslockerungen gewinnen. Bei Anlasstaten, die zum Straftatenkatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB gehören, was im Fall des Beschwerdeführers zutrifft, ist der kriminalprognostischen Beurteilung durch Sachverständige besondere Beachtung zu schenken (SCHWARZENEGGER, HUG, JOSITSCH, Strafrecht II Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, § 9 Ziff. 1.22). 3.2 Gestützt auf die Ausführungen in den Gutachten vom 15. August 2012 und 24. März 2017, den aktuellsten Führungs- und Psychotherapieberichten sowie den Aussagen von C.________ an der Hauptverhandlung hielt das Regionalgericht zu Recht fest, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aktuell nicht vorlägen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Akten Beschwerdeverfahren, pag. 23 ff.). C.________ führt in seinem Gutachten aus, trotz Nachreifung liessen sich auch 2017 noch unbehandelte Problembereiche erkennen. Ob die bisher erreichten geringen Therapieerfolge ausreichten, um eine deutliche Verbesserung der Legalprognose zu erreichen, sei derzeit fraglich. Erst im Rahmen realitätsnäherer Lockerungsschritte wäre eine realistische Einschätzung möglich. Ohne weitere Behandlungserfolge müsse aktuell (2017) mittel- und langfristig von einer mittelgradig bis stark erhöhten Rückfallgefahr von Sexualdelikten gegenüber pubertierenden/adoleszenten Jugendlichen ausgegangen werden. Manipulatives, betrügerisches und nötigendes Verhalten sei mit Nötigung und erzwungenem Oralverkehr weiterhin zu erwarten (Vollzugsakten Band II, pag. 535 und 539, S. 77 und S. 85 des Gutachtens). Eine bedingte Entlassung erscheine nicht vertretbar. Derzeit stünden noch zu viele Themen aus, die bearbeitet werden müssten, um eine verbesserte Legalprognose annehmen zu können. Eine Liste der anstehenden Themen finde sich weiter oben im Gutachten (Vollzugsakten Band II, pag. 539, S. 85 des Gutachtens). 3.3 Seit dieser Begutachtung sind knapp 14 Monate und seit dem Entscheid des Regionalgerichts acht Monate vergangen. Die Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, entscheidet sich nach der Rechtsprechung nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind lediglich unabdingbar, soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3). Mit Blick auf die Aussagen von 11 C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hängt die Prognose stark von der weiteren Entwicklung bzw. der Bearbeitung der von ihm entworfenen To Do Liste ab. Es handelt sich dabei um die folgenden Themenbereiche: - Detaillierte Deliktrekonstruktion; - Stärke der pädophilen/hebephilen Ansprechbarkeit (Teilansprechbarkeit oder eine Kernhebephilie); - Wie entwickelte sich aus der starken sexuellen Triebhaftigkeit/hohen Promiskuität über 15 Jahre eine aktuell gering ausgeprägte Sexualität? - Wie sieht die Alltagssexualität aus? Welche und wie viele Fantasien treten wann auf? Im Rahmen der Delikthypothese wurde bisher ein Zusammenhang zwischen sexuellen Bedürfnissen und Stress angenommen. Bestätigt sich ein solcher? - Ist eine triebdämpfende Medikation nötig (Beurteilung anhand der Fantasie- und Stressparameter sowie dem Handlungsdruck)? - Deutlich gewordene kognitive Verzerrungen (Was ist homosexuell?) und deren In- tegration in die Lebensgeschichte; - Dissoziale Einstellungen und das Doppelleben sowie deren Integration in die Le- bensgeschichte; - Verurteilungen im Strassenverkehr; - Weg, wie der Beschwerdeführer weiterhin mit seinen Kindern und der Exfrau um- gehen kann, ohne erneut Lügen zu erfinden; - Initiierung von Lockerungsschritten, um das bisher erreichte in einem weniger be- schützenden Umfeld etablieren zu können mit Fokus auf Sexualität und in dieser Hinsicht umfangreicher Fantasiearbeit 3.4 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C.________, er habe die Psychotherapieverlaufs- und Führungsberichte über den Beschwerdeführer erhalten. Er führte aus, diese mit Blick auf die To Do Liste durchgearbeitet zu haben. Er habe festgestellt, dass einige der erwähnten Themen detailliert angegangen worden seien. Es gebe aber immer noch Bereiche, die nicht oder kaum behandelt worden seien (vgl. Akten Beschwerdeverfahren, pag. 309). Befragt nach der Rückfallgefahr sagte C.________ aus, an seiner Einschätzung im Gutachten und seinen Aussagen am 26. September 2017 habe sich nicht viel verändert. Das kurzfristige Rückfallrisiko sei im Vollzug unter Kontrolle. Die grosse Frage sei, ob sich die Therapieerfolge auf den Alltag transferieren liessen. Von einer automatischen Übertragung könne nicht ausgegangen wird. Die problematische Vergangenheit müsse im Risikomanagement berücksichtigt werden (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 311). Mit Blick darauf, ist eine Rückfallgefahr nach wie vor zu bejahen. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Im Übrigen kann auch auf die Ausführungen unter Ziffer V., E. 5 und 6 dieses Beschlusses verwiesen werden. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist damit eine 12 therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legal- prognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). 4.2 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, je früher er von der JVA D.________ fortkomme, desto besser. Er werde dort gebremst (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 303). Bereits in seinem Gutachten vom 24. März 2017 führte C.________ aus, eine weiterhin geschlossene Unter- bringung sei nicht mehr nötig. Da in der JVA D.________ die therapeutischen Vor- aussetzungen zur Bearbeitung der ausstehenden Themenbereiche vorhanden sei- en, müsse aber eine Versetzung nicht dringlich angegangen werden. Es dränge sich eine Güterabwägung auf, wo die anstehenden Themen bearbeitet werden soll- ten. In der JVA D.________ bestehe eine gute therapeutische Beziehung. Ande- rerseits sei das Setting geschlossen. Bei einer Versetzung in ein offenes Setting müsse erneut eine therapeutische Beziehung erarbeitet werden. Auf Grund des problematischen Verlaufs sei unklar, wie lange dies dauern würde. Lockerungen drängten sich zudem erst dann auf, wenn die oben genannte Liste der Therapie- themen zu einem Grossteil hätten abgearbeitet werden können (Vollzugsakten, Band II, pag. 539/2, S. 86 des Gutachtens). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung führte C.________ aus, es brauche Übungsfelder bzw. die Therapeu- ten Bewährungsfelder (Akten PEN 17 183, pag. 95, Z. 33 ff.). 4.3 Wie aus dem Psychotherapieverlaufsbericht vom 21. Dezember 2017 hervorgeht, fanden nach vier begleiteten und gesicherten Ausgängen auch vier begleitete Aus- gänge statt. Zudem bewilligten die BVD am 21. März 2018 selbständige Ausgänge von max. fünf Stunden, max. viermal monatlich. Aus der Einvernahme des Be- schwerdeführers anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass seit Juli 2017 insgesamt 16 Ausgänge stattgefunden haben. Davon vier be- gleitete und gesicherte, sechs begleitete und sechs unbegleitete (Akten Beschwer- deverfahren, pag. 295). Damit bestanden bzw. bestehen die vom Gutachter gefor- derten Übungs- und Bewährungsfelder. 4.4 C.________ führte in seiner oberinstanzlichen Einvernahme aus, er habe im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers das Gefühl gehabt, dass die JVA D.________ hinsichtlich der Entwicklungsschritte nicht der ganz ideale Arbeitspartner sein könne. Der offene Vollzug sei seiner Meinung nach möglich. Dass was man in der JVA D.________ habe therapieren können, sei man angegangen. Lockerungsschritte seien nötig. Er wünsche sich, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Vollzugsetappen mehr Verantwortung übernehmen könne/müsse, er sich konkret mit dem Thema Sexualität auseinandersetze, sich mit Homosexuellen treffen könne, Strategien entwickle, wie er sie treffen könne (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 309 f.). Diese Einschätzung steht derjenigen im Führungsbericht vom 12. Januar 2018 entgegen. Daraus geht hervor, dass eine zu rasche Versetzung in ein offenes Massnahmesetting nach wie vor kontraindiziert erscheint. Die vertraute psychotherapeutische Begleitung und der eng kontrollierte Lebens- und Arbeitsraum scheinen aktuell für den Beschwer- deführer gute Bedingungen zu schaffen, deliktpräventiv an sich arbeiten zu können (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 213). Immerhin ist auch nach C.________ die Bearbeitung der frustrierten Sexualität ganz zentral, was durch das Vollzugssetting 13 in der JVA D.________ bearbeitet werden könne (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 311). Zudem konnte C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung keine Einrichtung nennen, welche die von ihm gewünschten Voraussetzungen besser erfüllen würde. So sagte er lediglich aus, mit etwas Kreativität würde man vielleicht eine passende Vollzugseinrichtung finden (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 309). Mit Blick darauf sowie dem Umstand, dass Lockerungsschritte stattfinden und eine gute therapeutische Beziehung besteht, kann momentan noch von der Geeignetheit der Massnahme im aktuellen Setting ausgegangen werden. Abgesehen davon soll gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine kurzfristige Versetzung veranlasst werden (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 303). 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Eingangsindikation für die Mass- nahme, das Vorliegen einer psychischen Störung bzw. deren Zusammenhang mit den verübten Taten gegeben ist. Zudem kann dem Beschwerdeführer aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre. Das aktuelle Behandlungssetting ist erforderlich und auch (noch) geeignet, um die Legalprognose zu verbessern. Es ist allerdings in Übereinstimmung mit C.________ zu fordern, dass es ein gemeinsames Gefäss für die Vollzugsplanung gibt. So ist es nicht nachvollziehbar, dass im Vollzugsplan vom 20. Februar 2018 das Gutachten von C.________ vom 24. März 2017 keinen Eingang gefunden hat. Weiter ist es dringend angezeigt, einen zeitlichen Horizont festzulegen. Insofern ist teilweise auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zuzustimmen. V. Verhältnismässigkeit i.e.S., insbesondere angemessene Dauer der Massnah- me 1. Sind wie hier die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Mass- nahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss ("Kann-Vorschrift", BGE 135 IV 139 E. 2.4). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbe- lange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselsei- tiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhältnis- mässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Mass- nahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie er- wähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständ- lich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4). 14 2. Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab. Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch Zeitablauf bestimmt. Sie dauert vielmehr grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Es gibt keine abstrakte, mathematisch zu bestimmende zeitliche Obergrenze (vgl. TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweize- risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2013, N. 6 f. zu Art. 56 StGB, HEER, a.a.O., N. 128 zu Art. 59 StGB mit Verweis auf BGE 135 IV 139 sowie HEER, a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB). Bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zu- kommt (Urteil des Bundesgericht 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 142 IV 105 E. 5.4 sowie Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen). 3. Betreffend Abwägung der betroffenen Rechtsgüter kann vorab auf die Ausführun- gen des Regionalgerichts verwiesen werden (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 31 f.). Der Beschwerdeführer hat Jugendliche mit nötigendem und manipulativem Ver- halten zu Oralverkehr gezwungen. Auch wenn es sich nicht um Schwerstkrimina- lität handelt, geht es um schwere Straftaten zum Nachteil von besonders schutz- würdigen Menschen. Angesichts des Schadenpotentials für die weitere psychisch- emotionale Entwicklung betroffener Jugendlicher geht es in der Sache um den Schutz zentraler Grundrechte Dritter und damit um ein gewichtiges Rechtsgut auch der Allgemeinheit. Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss deshalb als hoch ein- gestuft werden. 4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit bald sieben Jahren in Haft bzw. seit fün- feinhalb Jahren im Massnahmevollzug. Auch wenn die Fortführung der Therapie ohnehin an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts anknüpft und nicht an die bereits verstrichene Zeit (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22), kann festgehalten werden, dass die schuldangemessene Strafe von acht Jahren noch nicht überschritten ist. Die Rückfallgefahr ist nach wie vor mittelgradig bis stark erhöht. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt die Rechtsschutzin- teressen des Beschwerdeführers (persönliche Freiheit). Eine Verlängerung der Massnahme ist damit zumutbar. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die konkrete Massnahmedauer. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, welche Fortschritte in welchem Zeitrahmen vom Beschwerdeführer erwartet werden können. Die Beantwortung dieser Frage hängt auch vom bisherigen Therapieverlauf ab. 15 5.2 Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 24. Oktober 2012 in der Therapieabteilung der JVA Thorberg. Nach deren Schliessung wurde er am 22. Juni 2016 zum weiteren Massnahmevollzug in die JVA D.________ verlegt. C.________ hält in seinem Gutachten zum Vollzug in der JVA Thorberg fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Behandlung lange Zeit blockiert gewesen sei, indem er mit grossem Aufwand versucht habe, seine heterosexuelle Identität als Familienvater aufrechtzuerhalten. Er habe jede abweichende Rückmeldung bekämpft und sei damit bis Ende 2015 therapeutisch nicht vom Fleck gekommen. Mit Beendigung der Beziehung zu seiner Ehefrau sei es nun möglich gewesen, an einem realistischen Selbstbild eines bekennenden Homosexuellen zu arbeiten. In der Folge sei es ihm gelungen, sein Doppelleben zu hinterfragen, auf einer Metaebene Mechanismen zu erkennen und nach und nach einzelne Problembereiche zuzugeben (Dominanz-/Machtstreben). Bei der Versetzung in die JVA D.________ seien diese Erfolge als bislang nicht gefestigt beschrieben worden. Er habe seine früheren Verurteilungen im Jahr 1988 bislang verschwiegen. Die deliktorientierte Behandlung sei also am Anfang gestanden. Auch in der JVA Thorberg habe sich das bereits aus der Zeit vor der Inhaftierung bekannte fassadär gute Funktionsniveau mit guter Arbeitsleitung und der grundsätzlichen Fähigkeit, sich anzupassen, gezeigt (Vollzugsakten Band II, pag. 530, S. 67 f. des Gutachtens). Zum bisherigen Vollzug in den JVA D.________ führt C.________ aus, es sei zu einer weiteren Auseinandersetzung mit der eigenen Homosexualität gekommen. Mit dem Outing stelle sich die Frage nach der bevorzugten Alterskategorie. Hier stehe er noch am Anfang der Bearbeitung. Auch im Hinblick auf die Triebhaftigkeit, die sexuellen Fantasien und die Stressbewältigung mit Sexualität seien noch keine überzeugenden Erfolge erreicht (Vollzugsakten Band II, pag. 531/2, S. 70 des Gutachtens). Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut versuche, den Eindruck zu erwecken, er sei nur ein normaler Homosexueller. Noch könne das Coming-Out nicht als legalprognostisch günstiger Effekt gewertet werden. Erst wenn es dem Beschwerdeführer gelingen sollte, seine neu entdeckten Bedürfnisse tatsächlich auch mit erwachsenen Männern erfüllen zu können, könne sich dieser Effekt entfalten. Für die Umsetzung bedürfe es einem Lernfeld mit einem kontrollierenden Rahmen und eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der präferierten Altersgruppe. Daneben sei unklar, ob der Beschwerdeführer selbst dann deliktfrei leben könnte, wenn seine adulten homosexuellen Bedürfnisse überwiegen sollten. Sollte er in der homosexuellen Szene frustrierende Erfahrungen machen, so wäre das Ausweichen auf Jugendliche erneut möglich. Weiter hätten die hohe Triebhaftigkeit sowie seine deliktfördernden Einstellungen bezüglich Sexualität mit Kindern/Jugendlichen noch nicht bearbeitet werden können (Vollzugsakten Band II pag. 532, S. 71 des Gutachtens). C.________ ging im Zeitpunkt seines Gutachtens vom 24. März 2017 davon aus, dass mit Blick auf den bisherigen Verlauf eine Verlängerung der Massnahme um ca. weitere fünf Jahre empfehlenswert sei. Er benannte in seinem Gutachten die Themen, an denen gearbeitet werden sollte (Vollzugsakten Band II pag. 535/2, S. 78 des Gutachtens sowie Ziffer IV., E. 3.3 dieses Beschlusses). 5.3 Anlässlich der Hauptverhandlung beim Regionalgericht führte C.________ aus, er sei auf dem Stand März 2017 und kenne die Entwicklung der letzten sechs Monate 16 nicht. Er wisse nur, wie sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Gutachtens präsentiert habe. Es wäre genauso möglich, dass sich der Beschwerdeführer auf eine vermeintlich leichte Lösung stütze, im Sinne ich bin jetzt schwul und brauche mich nicht mehr mit der Therapie auseinanderzusetzen. Aus forensischer Sicht brauche es mehr als ein Outing. Was es mehr brauche habe er in der To do Liste für die Therapeuten aufgelistet. Diese Liste soll als Checkliste dienen, um abschätzen zu können, ob das Outing eine Änderung bewirkt habe. Man müsse kontrollieren, ob diese Liste abgearbeitet worden sei, was der Beschwerdeführer dazu sage und was seine Therapeuten. Sei nichts von der Liste ausreichend bearbeitet worden, würde er bei seiner Empfehlung von fünf Jahren bleiben. Wenn alle Punkte bearbeitet worden seien, könne man eine deutlich verkürzte Empfehlung, z. Bsp. zwei Jahre, abgeben. Die Liste könne man auch in 6-12 Monaten abarbeiten, wenn man hochspeditiv sei. Er persönlich traue dies dem Beschwerdeführer nicht zu, aber es komme darauf an, wie wesentlich das Outing im Gesamtkontext gewesen sei (Akten PEN 17 183, pag. 94, S. 11 des HV- Protokolls). Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer sei nicht der typische Kli- ent. Ein solcher werde nicht zweimal rückfällig, wie der Beschwerdeführer. Dies mache ihn automatisch zu einem Hochrisikotäter. Er [C.________] habe versucht, die früheren Therapieversuche zu rekonstruieren. Er finde dort eine gute Anpas- sungsleistung und gleichzeitig ein Delinquieren während der Therapie. Solche Sa- chen seien sehr kritisch. An einen solchen Klienten müsse man höhere Anforde- rungen stellen, als an einen Eingewiesenen, der nicht in eine Hochrisikogruppe gehöre. Der Beschwerdeführer brauche in seinen Lockerungen viel länger. Er müs- se stärker kontrolliert werden. Aufgrund seiner Intransparenz gehöre er wahr- scheinlich in die Gruppe, welche einen längeren Lockerungsvollzug brauche. Er denke, es sei erforderlich, zwei oder drei Jahre im offenen Vollzug zu machen, dass das Behandlungsteam die Gewissheit habe, dass der Beschwerdeführer dies schaffe (Akten PEN 17 183, pag. 92 f. ,S. 9, Z. 42 ff., S. 10, Z. 27 ff.). 5.4 Der Psychotherapieverlaufsbericht vom 21. Dezember 2017 bestätigt, dass erste Empfehlungen aus dem Gutachten aufgenommen und umgesetzt werden konnten. Die bereits gute therapeutische Beziehung habe gefestigt werden können. Aufbauend auf dieser Sicherheit habe der Beschwerdeführer seine Abwehr weiter abbauen und belastende oder auch bis anhin verdeckte Inhalte zulassen können. Insbesondere im Bereich der Sexualität/Homosexualität und der Deliktarbeit habe er in den letzten Monaten wesentliche Fortschritte erzielen können. Unter Einbezug der Ausgänge, des Fantasietagebuchs und der Deliktarbeit seien Risikofaktoren herausgearbeitet, anhand konkreter Situationen besprochen und Alternativen beleuchtet worden. Nicht immer sei es ihm gelungen, die Alternativen umzusetzen. Nach wie vor falle es ihm schwer, sein Handeln zu überlegen und vorzubesprechen. Er habe ansehnliche Fortschritte erzielt. Er habe eine Stabilität erreichen können, die es ihm ermögliche, Schwieriges und Unvorhergesehenes auszuhalten. Aktuell liege der Fokus auf der Auseinandersetzung mit der Deliktdynamik, den Risikofaktoren und dem Erarbeiten einer adäquaten Opferempathie. Parallel würden weiterhin Themen der Sexualität und die Eindrücke und das Verhalten während den Ausgangssituationen besprochen. Um Erreichtes zu festigen und weitere Schritte, insbesondere in der Auseinandersetzung mit der 17 Deliktdynamik und der Sexualität zu unterstützen, erachten die Psychiatrischen Dienste D.________ die therapeutische Begleitung aber weiterhin als angezeigt. 5.5 Am 20. Dezember 2017 ersuchte die Verfahrensleitung die Psychiatrischen Dienste um einen Bericht, welche der vom Gutachter aufgeworfenen Themenbereiche bisher bearbeitet werden konnten und in welchem Ausmass dies der Fall war. Dieser Bericht erfolgte am 30. Januar 2018 ergänzend zum Psychotherapieverlaufsbericht vom 21. Dezember 2017. Daraus ergibt sich, dass die detaillierte Deliktkonstruktion seit einigen Wochen im Vordergrund stehe. Der Fokus habe auf der Auseinandersetzung mit einem Delikt und dem Herausarbeiten der damit verbundenen Risikofaktoren bestanden. Weitere Delikte seien weniger detailliert bearbeitet und mit den vorgängig herausgearbeiteten Bereichen verglichen und ergänzt worden. Eine ausführliche Sexualanamnese habe stattgefunden und die Entwicklung der homosexuellen Identität werde begleitet. Zur Stärke der Ansprechbarkeit könne zurzeit noch keine abschliessende Aussage getroffen werden. Erste Schritte seien durch die Bearbeitung der Urlaube (Begegnungen mit Männern während dem Urlaub) gemacht worden. Aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnisse könne momentan von einer Teilansprechbarkeit ausgegangen werden. Die homosexuelle Identität des Beschwerdeführers sei noch nicht ausreichend gefestigt. Aufgrund der Tagebucheinträge und Rückmeldungen könne momentan kein Zusammenhang zwischen Stress und sexuellen Bedürfnissen festgestellt werden. Hingegen sei mit dem Beschwerdeführer sein Handlungsdruck in Bezug auf ihn zu klärende Situationen besprochen worden. In dieser Auseinandersetzung hätten sich Parallelen zu deliktnahem Verhalten gezeigt. Hypothese: eine sich aufbauende Ungeduld löse Stress aus und bedürfe einer Klärung und dadurch Entspannung. Deliktzeitnah habe der Beschwerdeführer diese Entspannung möglicherweise durch Delikte herbeigeführt. Betreffend kognitive Verzerrungen (was ist homosexuell) wird auf den Psychotherapieverlaufsbericht vom 21. Dezember 2017 verwiesen. Daraus geht hervor, dass es offen bleibe, ob die fehlenden hebephilen Fantasien der Realität entsprächen (tatsächlich nicht auftauchten), oder ob sich der Beschwerdeführer diesbezüglich eine, aus anderen Situationen bekannte, Abwehrstrategie aufrecht erhalte. Dies gelte es in der weiteren Therapiephase zu klären. Die Bereiche dissoziale Einstellungen/Doppelleben würden im Rahmen der Deliktarbeit und der Auseinandersetzung mit aktuellen Themen immer wieder diskutiert. Eine Integration habe noch nicht abschliessend stattfinden können. Weitere Lockerungsschritte im Rahmen einer engen therapeutischen Vor- und Nachbearbeitung würden unterstützt. 5.6 Aus dem neusten Psychotherapieverlaufsbericht vom 26. April 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer Ende Januar seinen Arbeitsplatz wechselte und als Officer auf der Wohngruppe arbeitet. Er sei verantwortlich für die Sauberkeit in den allgemeinen Räumen, das Bereitstellen der Mahlzeiten, die aus der Betriebsküche geliefert würden, und das anschliessende Aufräumen des Essbereiches. Seine Sonderstellung nutze er nicht aus. Mehrheitlich gelinge es ihm gut, die anderen Insassen adäquat auf ihre Aufgabe hinzuweisen. Im therapeutischen Fokus hätten die Deliktarbeit und die Besprechung der Ausgänge gestanden. Die Deliktarbeit stehe am Anfang. Zugunsten der selbständigen Ausgänge habe die konkrete 18 Deliktarbeit in den letzten Monaten nicht weitergeführt werden können. Im Rahmen der Ausgänge und des damit verbundenen Tagebuchs werde ein Risikomanagement erarbeitet. Seit April gehe er einmal wöchentlich in den unbegleiteten Ausgang. Mit der Bezugsperson würden die Ausgänge vorbereitet und von der Therapeutin erhalte er einen konkreten Auftrag. Dieser werde in der anschliessenden Therapiestunde ausführlich nachbesprochen. Der Beschwerdeführer habe die Therapie weiterhin zuverlässig und motiviert besucht. Er sei gewillt, sich seinen Themen zu stellen und Veränderungen herbeizuführen, die ihm eine deliktfreie Zukunft ermöglichten. In der kommenden Therapiephase soll der Therapiefokus etwas weg von den Ausgängen hin zur konkreten Deliktarbeit gelegt werden. Die Erkenntnisse aus der Deliktarbeit und den Ausgängen sollen in die Erarbeitung eines fundierten Risikomanagements einfliessen. 5.7 Im Führungsbericht vom 12. Januar 2018 der JVA D.________ wird empfohlen, die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer anhand weiterer Progressionsschritte (insbesondere auch selbständige Ausgänge) weiter bewähren soll, so dass mittelfristig auf ein Arbeitsexternat von der JVA D.________ aus oder alternativ auf eine Versetzung in den offenen Massnahmevollzug, der angezeigte Progressionsschritte zulasse, hingearbeitet werden könne. Aus dem Begleitschreiben vom 4. April 2018 geht ergänzend hervor, dass er sich weiterhin gut im milieutherapeutischen Umfeld in der Wohngruppe beteilige und sich in der Bezugspersonenarbeit aktiv und motiviert mit kritischem Verhalten auseinandersetze. Er habe zwischenzeitlich weitere Progressionsschritte erfolgreich bestanden. In Kürze werde er selbständige Ausgänge in Anspruch nehmen. 5.8 Im Vollzugsplan vom 20. Februar 2018 wird hinsichtlich Zeitplan und Progression festgehalten, dass insbesondere die fehlende Steuerungsfähigkeit und Transparenz im Verhalten die rasche Integration (in der Regel 3/4 Jahr) über ein AEX von der JVA D.________ nicht zuliessen. Vielmehr scheine eine langfristige Begleitung in einer vorerst halboffenen, später offenen Institution eine längerfristige Kontrolle zu. Bis zum Zeitpunkt einer Versetzung scheine die Weiterführung der bewährten Progression bis Urlaube mit Übernachtung eine Möglichkeit im eng begleiteten Rahmen den Beschwerdeführer in seinem Therapieprozess weiterhin zu fördern und zu fordern (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 251). 6. 6.1 Diese Berichte zeigen, dass an den von C.________ aufgeworfenen Themenbereiche gemäss To-Do-Liste weiter gearbeitet wurde und auch weitere Erfolge erzielt werden konnten. So fand eine ausführliche Sexualanamnese statt. Die seit 2016 erfolgten Therapieerfolge sind positiv zu werten. Nach wie vor steht aber die (Weiter)Bearbeitung zentraler Themen an. Dies wird auch von C.________, der die neuen Führungs- und Psychotherapieverlaufsberichte mit Blick auf die To Do Liste durcharbeitete, anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Er habe festgestellt, dass einige der erwähnten 19 Themen detailliert angegangen worden seien. Die Dranghaftigkeit, mit der der Beschwerdeführer noch heute versuche, seine Sexualität zu leben, habe er nicht gefunden. Ansatzweise gebe es Hinweise auf die Bearbeitung Doppelleben / Transparenz. Nichts gefunden habe er, ob sich die Therapeuten mit einer triebsenkenden Medikation auseinander gesetzt hätten. Diese anderen Themenbereiche seien gezielt angegangen worden (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 309). Die Frage, ob es in Bezug auf die durch die Kammer zu entscheidende Frage der Dauer der Verlängerung der stationären Massnahme aufgrund der Berichte und der heutigen Befragung des Beschwerdeführers für ihn neue Erkenntnisse in Bezug auf seine Einschätzung im Gutachten gebe, verneinte er (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 311). 6.2 Wie aus dem Gutachten vom 24. März 2017 hervorgeht, zeigt die Analyse der Anlasstaten eine mehrjähriger Deliktserie (2005 bis 2011), wobei sich der Beschwerdeführer anfangs sogar in einer ambulanten deliktorientierten Therapie befand, während er weiter delinquierte. Rund fünfzehn Jahre führte er ein ausgeprägtes Doppelleben mit einer fassadär gut angepassten und einer dissozialen Seite. Trotz laufender Behandlung, laufender Verfahren und weiteren Verurteilungen während der Deliktserie war er vollkommen sanktionenresistent. Im Gegenteil zeigt die Serie einen progredienten Verlauf mit Kinderpornografie, Chats mit Minderjährigen bis hin zu mehrfachen sexuellen Handlungen und (sexueller) Nötigung. Der Beschwerdeführer war stark triebgesteuert und entwickelte eine parallele Welt im Internet, wo er täglich ein bis mehrere Stunden verbrachte. In dieser Welt wirkte er deutlich dissozial, manipulativ, strategisch und stark Ich- bezogen. Soziale und gesetzliche Regeln ignorierte er notorisch und versuchte, seine sexuellen Bedürfnisse auch mit psychischem Druck durchzusetzen. Insgesamt hatte er zu ca. 500 Jugendlichen Kontakt und gegenüber 40 Jugendlichen kam es zu Straftaten. Das Verhalten muss als hochgradig promisk bezeichnet werden. Neben bekannten Jugendlichen nahm er mit unbekannten Jugendlichen Kontakt auf, womit die Opferverfügbarkeit hoch war. Als Dynamik werden mehrere Faktoren angenommen, wie Stressbewältigung mit sexueller Triebabfuhr/hohe Triebhaftigkeit, Erfüllen des Bedürfnisses nach Nähe und Sexualität (pädophile/hebephile Präferenz). Die bisherige Kriminalitätsentwicklung zeigt einen problematischen schwergradig chronifizierten Verlauf. 1988 findet sich eine Serie von z.T. nicht unerheblichen Strassenverkehrsdelikten. Mittlerweile ist er fünfmal wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt. Er ist ausserdem dreimal einschlägig wegen Sexualdelikten vorbestraft (vgl. Vollzugsakten Band II, pag. 533 f.). 6.3 Diese Vorgeschichte sprach C.________ sowohl anlässlich der erst- als auch oberinstanzlichen Verhandlung an. Vor Obergericht sagte er aus, als forensischer Psychiater müsse man diese Vorgeschichte berücksichtigen, auch wenn der Beschwerdeführer glaube, diese hinter sich zu haben. Die Vorgeschichte bleibe Bestandteil der Person. Es finde sich darin ein fünfzehnjähriges Doppelleben sowie die Fähigkeit, einen ambulanten Therapeuten, eklatant zu täuschen. Die ambulante Therapie sei noch unter dem Motto, ich bin nicht homosexuell, gelaufen. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, den Therapeuten von einer günstigen Therapie zu überzeugen und gleichzeitig wieder Jugendliche zu kontaktieren. Genau das sei 20 der Punkt, wo die JVA D.________ die mangelnde Transparenz ins Feld führe und darauf verweise, dass es ein starkes Thema sei. Falls der Beschwerdeführer ein Ersttäter sei, würde er ihm sofort bestätigen, dass zwei Jahre reichten, aber aufgrund der Vorgeschichte habe er als Forensiker erhebliche Zweifel (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 311). Im Zeitpunkt des Outings 2016 habe die Therapie begonnen. Der Beschwerdeführer habe sich jahrelang selber im Weg gestanden. Das Outing sei noch nicht lange her. Gewöhnlich brauchten solche stationären Massnahmen doch länger als zwei Jahre um eine relevant verbesserte Legalprognose zu bewirken (Akten Beschwerdeverfarhen, pag. 309 f.). 6.4 Auf Frage, ob bei einem Wechsel ins offene Setting zwei bis drei Jahre reichten oder es vier brauche, gab C.________ vor Obergericht an, er wünsche sich zwei Jahre im strenger kontrollierten offenen Setting. Ideal wäre ein Wohnheim oder eine Vollzugseinrichtung, wo der Beschwerdeführer draussen arbeiten könne. Dann noch eine Beobachtungszeit auch in einer Massnahme, in Form eines Wohn- und Arbeitsexternats. Dann eine flexible bedingte Entlassung mit der Möglichkeit der Rückversetzung falls es nicht klappe (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 313). 7. Mit Blick auf den bisherigen Therapieverlauf, die problematische Vorgeschichte sowie die Aussagen von C.________ kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre ausreicht, um die Rückfallprognose ausreichend zu verbessern. C.________ hält an seiner Einschätzung im Gutachten sowie seinen Aussagen vor dem Regionalgericht fest. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht aus den Aussagen von C.________ nicht hervor, dass zwei Jahre im Massnahmevollzug insgesamt ausreichten und danach eine bedingte Entlassung erfolgen könne. Vielmehr erachtet C.________ zwei Jahre im strenger kontrollierten offenen Setting als erforderlich und danach [Hervorhebung durch die Kammer] eine Beobachtungszeit auch in einer Massnahme, in Form eines Wohn- und Arbeitsexternats. Es handelt sich dabei nicht um eine pauschale, sondern eine konkrete Äusserung bezogen auf den Beschwerdeführer. Gemäss Aussage von C.________, würden zwei Jahre für den Fall, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handeln würde, reichen (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 311). Der Beschwerdeführer ist aber ein Hochrisikotäter. In seinem Fall ist eine langfristige Kontrolle unabdingbar, weshalb gerade auch die letzte Vollzugsstufe mehrere Jahre dauern kann bzw. muss. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, besteht das Risiko eines Doppellebens nach wie vor. Der Beschwerdeführer sagte selber aus, er wisse nicht, ob er die Sache mit den Jungen habe abschliessen können (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 295). Ob er die gewünschte Befriedigung durch das Ausleben Homosexualität erhält, ist zudem ungewiss. Ebenso wie er mit allfälligen Enttäuschungen in diesem Zusammenhang umgehen kann. Diesbezüglich steht noch viel Arbeit an. In den vergangenen Jahren wurde erst einer von drei Deliktkreisen bearbeitet (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 297). Die Kammer erachtet daher ebenfalls eine erneute Massnahmedauer von vier Jahren als angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Frist bereits am 24. Oktober 2017 zu laufen begann. 21 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, eine kürzere Massnahmedauer führe zu einer wirksameren Kontrolle, ist ihm zu entgegnen, dass für die Festlegung der Dauer der Massnahme sein Behandlungsbedürfnis entscheidend ist. So knüpft die Notwendigkeit der Fortführung der Therapie an den Stand des jeweiligen Therapie- fortschritts an (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22). Weiter ist festzuhalten, dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, dass seine Therapie faktisch erst 2016 begonnen hatte. Verzögerungen können daher nicht einzig der Vollzugsbehörde angelastet werden. Es ist aber offenkundig, dass sich allfällige Verzögerungen im Hinblick auf weitere Lockerungsschritte bzw. die Vorbereitung der bedingten Entlassung nicht mit allgemeinen Vollzugs- und Administrativabläufen begründen lassen und die Empfehlungen von C.________ umzusetzen sind. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Berechnung der Beschwerdekammer dauerte die Massnahme bis zum 23. Oktober 2017. Da im Dispositiv des Regionalgerichts festgehalten wird, die stationäre therapeutische Massnahme dauere noch bis 27. Juni 2018 an, ist die Abweisung der Beschwerde mit der Feststellung zu verbinden, dass die Vierjahres- frist am 24.Oktober 2017 zu laufen begann. Das den Parteien bereits zugestellte Dispositiv vom 18. Mai 2018 war insofern unvollständig und ist daher gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen mit vorliegendem Beschluss zu berichtigen. VI. Kosten und Entschädigung 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 teilte die Verfahrensleitung Rechtsanwalt B.________ mit, dass sie in Erwägung ziehe die anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2018 geltend gemachte Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren BK 17 483 zu kürzen und gab ihm Gelegenheit, zur beabsichtigten Kür- zung innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung Stellung zu nehmen. Am 5. Juni 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er auf eine Stellungnahme verzich- te. 3. Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebo- tenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG und Art. 17 Verordnung über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Rechtsanwalt B.________ macht in seinem Leistungsnachweis insgesamt 292 Mi- nuten für eine Besprechung mit seinem Klienten sowie die Teilnahme an der Voll- zugskoordinationssitzung in der JVA D.________ (inkl. Besprechungsvorbereitung, 12 min., Weg 130 min., kurze Wartezeit) geltend. Dieser Aufwand betrifft Fragen des Massnahmevollzugs und nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren. Ent- sprechend ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Fahrspesen von CHF 126.00 (190 km x 70 22 Rp.). Im überarbeiteten Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (in Kraft seit dem 1. Januar 2017) wird unter Ziff. 2 zum Reisezuschlag nach Art. 10 PKV Folgendes ausgeführt: «Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorar- zuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Folgende Abstufungen sind für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen, wobei die Reisezeiten zusammen zu zählen sind: - Grundsätzlich ist für eine Reisezeit unter einer Stunde kein Zuschlag nach Art. 10 PKV zu gewähren. Dem Aufwand für die Hin- und Rückreise ist diesfalls im Rahmen des Zeitauf- wands für die Verhandlung oder Einvernahme Rechnung zu tragen; - CHF 75.00 für eine Reisezeit ab einer Stunde; - CHF 150.00 für eine Reisezeit ab zwei Stunden; - CHF 225.00 für eine Reisezeit ab drei Stunden; - CHF 300.00 für eine Reisezeit ab vier Stunden.» Entsprechend wird die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Wegzeit vom 18. Mai 2018 nicht nach Minuten entschädigt, sondern mit einer Pauschale von CHF 150.00. Das ergibt für das Jahr 2018 einen Aufwand von 11.85 Stunden. Die Spesen werden um CHF 126.00 gekürzt. Dafür wird neu die Wegzeitpauschale von CHF 150.00 dazugerechnet. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen wird die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im vorliegenden Be- schwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt. Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.70 200.00 CHF 2'740.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 111.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'851.80 CHF 228.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'079.95 volles Honorar 13.7 250.00 CHF 3'425.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 111.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'536.80 CHF 282.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'819.75 nachforderbarer Betrag CHF 739.80 23 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.85 200.00 CHF 2'370.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 82.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'602.00 CHF 200.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'802.35 volles Honorar 11.85 250.00 CHF 2'962.50 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 82.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'194.50 CHF 246.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'440.50 nachforderbarer Betrag CHF 638.15 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘882.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend insgesamt CHF 1‘377.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Vierjah- resfrist am 24. Oktober 2017 zu laufen begann. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00 Ge- bühren zuzüglich CHF 3‘060.00 Auslagen, insgesamt CHF 6‘060.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwer- deverfahren wird auf CHF 5‘882.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘377.95 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern - der JVA D.________ - dem Regionalgericht Oberland Bern, 18. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer (Ausfertigung: 14.06.2018 KUA) in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 26