6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘200.00, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). 6.2 Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO). Die Entschädigung wird pauschal auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt und vom Kanton Bern ausgerichtet.