Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei einem Gerichtsverfahren freigesprochen würde. Da nicht erkennbar ist, inwiefern weitere Ermittlungen zielführend sein sollen, liegt auch keine unvollständige Strafuntersuchung vor. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen unbefugter Datenbeschaffung, evtl. Anstiftung zur unbefugten Datenbeschaffung, evtl. unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem zu Recht eingestellt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» wurde nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.