Es liegen insgesamt keine genügend konkreten Indizien vor, welche eine direkte Begehung oder Beteiligung des Beschuldigten an der unbefugten Datenbeschaffung und am unbefugten Eindringen auf den Server der Hosting-Unternehmung G.________ GmbH der Beschwerdeführerin 2 belegen könnten. Die vorliegenden Beweismittel sind nicht geeignet, das Bestreiten der Tatvorwürfe durch den Beschuldigten – wie auch durch F.________ – zu widerlegen.