11 strafbaren Handlungen geschlossen werden. Im Übrigen erscheint es nicht abwegig, dass ein Mitarbeiter ohne Anweisung des Beschuldigten unbefugterweise Daten herunterlädt oder sich unrechtmässig Zugang zu einem fremden Server verschafft. Eine erneute Einvernahme von N.________ sowie die Einvernahme von S.________ und T.________, welche gemäss N.________ den heruntergeladenen Inhalt der E-Mails vom 19. Januar 2011 diskutiert haben sollen, vermag am vorliegenden Beweisergebnis nichts zu ändern. N.________ wurde bereits parteiöffentlich befragt.