Seine Aussage wirkt, als habe er sich je nach Ergebnis der weiteren Ermittlungen offen lassen wollen, nachträglich noch vorzubringen, dass er nicht gewusst habe, dass seine Tätigkeit illegal sei. Dazu passt auch seine Aussage, wonach er jedes Mal und vielleicht auch im Januar, als er in der Schweiz gewesen sei, sich an verschiedene Systeme angeknüpft habe, so dass es möglich sei, dass er sich auch an das System angeknüpft habe, das Gegenstand dieses Prozesses sei (pag. 05 010 046). Selbst wenn die Aussagen von F.________ in Anbetracht dessen nicht als vollumfänglich überzeugend bezeichnet werden können, bleibt es dabei, dass auch er den Beschuldigten nicht belastet hat.