der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten). Nicht geklärt ist damit allerdings die etwas seltsam anmutende Äusserung von F.________, wonach er, falls jemand von ihm das Herunterladen der Daten verlangt hätte, und er gewusst hätte, dass es illegal sei, dies nie gemacht hätte. Seine Aussage wirkt, als habe er sich je nach Ergebnis der weiteren Ermittlungen offen lassen wollen, nachträglich noch vorzubringen, dass er nicht gewusst habe, dass seine Tätigkeit illegal sei.