_ auffällt, dass er doch sehr darum bemüht war, jeglichen Kontakt zum Beschuldigten abzustreiten. Allerdings hat er selbst wie auch der Beschuldigte nachvollziehbar aufgezeigt, wie es zu der von ihm namens der M.________AG einverlangten Offerte sowie den E-Mails gekommen war, bei welchen der Beschuldigte jeweils als cc angeführt worden ist (pag. 14 001 054 ff.). Darauf kann verwiesen werden (pag. 05 010 083 ff.; 14 002 100 ff.; Ziff. 9 ff. der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten).