Ihre Aussagen sind daher mit Vorsicht zu geniessen. F.________, Mitarbeiter der O.________(Unternehmung), sagte anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 6. Oktober 2015 aus, dass er den Beschuldigten seit mehr als zehn Jahren kenne, jedoch nie für diesen gearbeitet habe und auch keinen persönlichen Kontakt zu diesem unterhalten habe. Die Anknüpfungspunkte hätten lediglich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten bestanden. Insbesondere seien ihm die Eigentumsverhältnisse seiner J.________(Land) Arbeitgeberin .________ (richtig: O.________(Unternehmung)) bzw. der schweizerischen P.________AG nicht bekannt.