die E-Mails der Beschwerdeführerin 2 heruntergeladen habe, «da er vor Ort gewesen sei», wenig überzeugend erscheint, waren doch noch andere Personen vor Ort. N.________ hat nicht ausgesagt, dass sie die anderen anwesenden Personen als Urheber der unbefugten Datenbeschaffung ausschliessen könne. In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwähnen, dass sich N.________ im Januar 2011 mit dem Beschuldigten überworfen hatte und zu dieser Zeit Kontakt mit dem Beschwerdeführer 1 hatte (pag. 05 006 002; 05 006 013 f.). Ihre Aussagen sind daher mit Vorsicht zu geniessen.