Im Gegenteil antwortete N.________ auf Frage, was für Instruktionen der Beschuldigte am 19. Januar 2011 erteilt habe: «Dass wir Kundenmails beantworten sollen. Dass wir die Projekte alle fristgemäss liefern. Dass wir die Kunden informieren, wer für sie künftig zuständig sein wird» (pag. 05 006 016). Auch N.________ hat den Beschuldigten folglich nicht belastet. Anzumerken gilt es, dass die Begründung von N.________, weshalb sie davon ausgehe, dass F.________ die E-Mails der Beschwerdeführerin 2 heruntergeladen habe, «da er vor Ort gewesen sei», wenig überzeugend erscheint, waren doch noch andere Personen vor Ort.