9 um eine E-Mailadresse der Beschwerdeführerin 2 gehandelt hat. Wie die M.________AG in den Besitz der E-Mailadressen mit der Endung @M.________.ch gelangt ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Massgeblich ist, dass es sich bei den angeführten E-Mails nicht ausschliesslich um solche von Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin 2 mit der Endung @F.________.com gehandelt hat. Die Beschwerdeführer stützen sich zur Begründung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten weiter massgeblich auf die Aussagen der Zeugin N.________, ehemalige Mitarbeiterin der M.________AG.