_ ist der Rechtsanwalt. Die Daten zusammengetragen hat Herr Rechtsanwalt B.________ unter Mithilfe der Partner, die die Firma noch repräsentierten». Aus seinen Aussagen kann nicht geschlossen werden, dass die E-Mails vom Beschuldigten besorgt wurden. Kommt hinzu, dass die E-Mails, von denen die Beschwerdeführer unter den Rz. 6 und 7 ihrer Beschwerde schreiben, überwiegend zumindest im cc auch an E- Mailadressen mit der Endung @M.________.ch versandt worden sind. Dass die M.________AG im Besitz dieser E-Mails ist, erstaunt nicht. Die E-Mails vom 8. Dezember 2010 sowie vom 22. Dezember 2010 (pag. 04 003 075 [Verfahren W 12 6], 04 003 094 [Verfahren W 12 6]) gingen an AF.