Auch die Aussage von N.________, wonach der Beschuldigte am 19. Januar 2011 die Mitarbeiter der AJ.________(Unternehmensgruppe) herbeigerufen haben soll, indiziert keine Anstiftung durch den Beschuldigten (vgl. dazu auch die Ausführungen hiernach zu den Aussagen von N.________). Gleichermassen lassen die von der M.________AG in ihrer Strafanzeige vom 23. Dezember 2011 eingereichten Unterlagen nicht auf eine rechtsgenügliche Verbindung hinsichtlich einer möglichen Täterschaft des Beschuldigten oder von ihm geleiteter und beherrschter Unternehmungen schliessen. Die Strafanzeige im Verfahren W 12 6 erfolgte nicht vom Beschuldigten, sondern von der M.________AG.