als Präsidenten und den Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsratsmitglied geführt (vgl. den Handelsregisterauszug). Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte an den Unternehmungen (mit anderen Personen) beteiligt war, kann folglich nicht geschlossen werden, dass er in die Zugriffe vom 19. und 20. Januar 2011 involviert war. Auch die Aussage von N.________, wonach der Beschuldigte am 19. Januar 2011 die Mitarbeiter der AJ.________(Unternehmensgruppe) herbeigerufen haben soll, indiziert keine Anstiftung durch den Beschuldigten (vgl. dazu auch die Ausführungen hiernach zu den Aussagen von N.________).