8 Unternehmung G.________ GmbH der Beschwerdeführerin 2 zugegriffen wurde. Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschuldigte einziges Mitglied des Verwaltungsrats der P.________AG. Allerdings hat er anlässlich seiner Befragung vom 26. Januar 2012 glaubhaft ausgesagt, dass die Q.________AG das Datencenter besessen habe und dieses an andere Unternehmungen weitervermietet worden sei. Bei einem «Hacker»-Angriff durch diese Unternehmungen würde die Rückverfolgung ergeben, dass der Angriff über die Zuleitung der P.________AG erfolgte (pag. 05 002 007f.;