Die Beschwerdeführer sehen eine rechtsgenügliche Verbindung des Beschuldigten resp. von ihm geleiteter und beherrschter Unternehmungen mit den angezeigten Straftatbeständen darin, dass am 19./20. Januar 2011 von Computern aus der Schweiz, welche der P.________AG bzw. dem Datencenter der Q.________AG, I.________(Ortschaft) und der M.________AG, H.________(Ortschaft) zugeordnet werden konnten, auf den Server der Hosting-