05 007 004). Bei der vorliegenden Aktenlage ist nicht erkennbar, wie einem urteilenden Gericht der Nachweis einer Täterschaft des Beschuldigten – sei es als direkter Täter oder als Teilnehmer, insbesondere als Anstifter – gelingen könnte. 5.4 Was die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, vermag keinen anklagewürdigen Tatverdacht zu begründen. Die Beschwerdeführer sehen eine rechtsgenügliche Verbindung des Beschuldigten resp.