Einholung eines Berichts der Hosting- Unternehmung G.________ GmbH) lässt sich keine Beteiligung des Beschuldigten nachweisen, welche eine Anklage rechtfertigen würde. Die Unternehmungen aus J.________(Land), von wo aus die Downloads der E-Mails der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2 erfolgten, konnten in keinen rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem Beschuldigten gebracht werden. Zudem wird der Beschuldigte von keiner Person konkret belastet, am Zugriff auf den Server der Hosting-Unternehmung G.________ GmbH beteiligt gewesen zu sein oder hierzu angestiftet zu haben. AB.________, Verwalterin des Zugangstools der G.___