14 002 016 f.). Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er sich zum Zeitpunkt des Herunterladens der Daten am 19. und 20. Januar 2011 in J.________(Land) befand, von wo aus gemäss Strafanzeige und Untersuchungsergebnissen der Download erfolgte. Es sind insoweit auch keine weiteren Ermittlungsmassnahmen mehr denkbar. Folglich kann der Beschuldigte nicht persönlich als Urheber der angezeigten Straftatbestände verantwortlich gemacht werden.