Zudem bestritt er, als Highlevel-Telekom-Spezialist überhaupt über das Wissen und die notwendigen Fähigkeiten zu verfügen, um auf den Server der Beschwerdeführerin 2 zuzugreifen und von dort Daten herunterzuladen. Im fraglichen Zeitraum vom 19. bis 25. Januar 2011 habe er sich nicht in J.________(Land), sondern in Z.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft) und AA.________(Ortschaft) aufgehalten. Dies wurde von Zeugen bestätigt (pag. 05 002 001 ff.; 05 006 009; 14 002 016 f.).