_). Gemäss dem im Nachgang an den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 76 vom 11. November 2014 eingeholten Bericht der Hosting-Unternehmung des Beschwerdeführers 2 G.________ GmbH vom 1. Mai 2015 konnte bestätigt werden, dass am 19. Januar 2011 per FTP alle E-Mails von 16 Mitarbeitern der Beschwerdeführerin 2 heruntergeladen worden sind, wobei der Download durch eine in V.________(Stadt) domizilierte IP-Adresse der W.________(Unternehmung), einem J.________(Land) Telekommunikationsanbieter, erfolgte (IP-Adresse 1.___