24 StGB). 5.3 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das vorliegende Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, evtl. Anstiftung zur unbefugten Datenbeschaffung, evtl. unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem einzustellen ist, da kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, ist zuzustimmen. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In eigenen Worten ist Folgendes anzufügen: Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Logfiles ist ersichtlich, dass am 19. und 20. Januar 2011 von den IP-Adressen 1.________, 2.________ und 3.___