6 Anstifter gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Der Anstifter ruft beim Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 24 StGB).